- Lizenzgeber
- Die Partei, die das Intellectual Property besitzt und Nutzungsrechte gewährt.
- Lizenznehmer
- Die Partei, die das Recht erhält, die IP gemäß den Bedingungen des Lizenzvertrags zu nutzen.
- Abtretender
- Die Partei, die IP-Rechte auf eine andere Partei überträgt.
- Abtretungsempfänger
- Die Partei, die das vollständige Eigentum an IP-Rechten durch eine Abtretung erhält.
- Exklusive Lizenz
- Eine Lizenz, bei der der Lizenznehmer die einzige Partei ist, die die IP im definierten Umfang nutzen darf, manchmal sogar unter Ausschluss des Lizenzgebers.
- Nicht exklusive Lizenz
- Eine Lizenz, die dem Lizenzgeber erlaubt, die gleichen Rechte mehreren Lizenznehmern gleichzeitig zu gewähren.
- Lizenzgebühr
- Eine wiederkehrende Zahlung des Lizenznehmers an den Lizenzgeber, typischerweise als Prozentsatz des Umsatzes oder ein fester Betrag pro verkaufter Einheit berechnet.
- Verwendungsbereich
- Die spezifische Branche, Anwendung oder der Zweck, für den der Lizenznehmer berechtigt ist, die IP zu nutzen.
- Unterlizenz
- Eine sekundäre Lizenz, die ein Lizenznehmer einem Dritten gewährt und diesem Dritten erlaubt, die IP zu nutzen — nur zulässig, wenn die ursprüngliche Lizenz dies ausdrücklich erlaubt.
- Work for Hire
- Eine Rechtslehre, unter der kreative oder erfinderische Arbeit, die von einem Mitarbeiter oder Auftragnehmer im Rahmen ihres Engagements erbracht wird, der Auftraggeber-Partei gehört, nicht dem Schöpfer.
- Geschäftsgeheimnis
- Vertrauliche Geschäftsinformationen, die einen Wettbewerbsvorteil bieten und ohne Registrierung durch Gesetz geschützt sind, solange angemessene Schritte unternommen werden, um es geheim zu halten.
- IP-Verletzung
- Die unberechtigte Nutzung, Vervielfältigung oder Kommerzialisierung von Intellectual Property, das durch Patent-, Marken-, Urheberrechts- oder Geschäftsgeheimnisgesetz geschützt ist.