- Lizenzgeber
- Die Partei, die die Erfindung oder Technologie besitzt und das Nutzungsrecht einräumt.
- Lizenznehmer
- Die Partei, die das Recht erhält, die Erfindung oder Technologie zu nutzen, herzustellen oder zu vertreiben.
- Nicht-exklusive Lizenz
- Eine Lizenz, bei der der Lizenzgeber auch andere Parteien zur Nutzung der gleichen Technologie berechtigen kann.
- Erfindung
- Ein neues Produkt, Verfahren oder technologisches Know-how, das geschützt werden soll.
- Patentanmeldung
- Ein formelles Antragsverfahren zum Schutz einer Erfindung durch Patent in einem oder mehreren Ländern.
- Technische Informationen
- Wissen, Formeln, Zeichnungen, Pläne, Prozesse und Know-how im Zusammenhang mit der Erfindung.
- Anwendungsbereich
- Die spezifische Verwendung oder Industrie, auf die die Lizenz begrenzt ist (z. B. Medizintechnik, Maschinenbau).
- Gebiet
- Der geografische Bereich, in dem der Lizenznehmer die lizenzierten Produkte herstellen und verkaufen darf.
- Nettoverkaufswert
- Der tatsächliche Verkaufspreis abzüglich Steuern, Rabatten, Versand und Rückgaben.
- Lizenzgebühren
- Zahlungen, die der Lizenznehmer an den Lizenzgeber für die Nutzungsrechte erbringen muss.
- Unterlizenznehmer
- Ein Dritter, dem der ursprüngliche Lizenznehmer Nutzungsrechte weitergeben darf (falls vertraglich zulässig).