- Geistige Eigentumsrechte
- Rechtlicher Schutz für immaterielle Güter wie Patente, Marken, Copyrights, Designs und Geschäftsgeheimnisse.
- Know-how
- Praktisches Wissen und Erfahrung, die nicht öffentlich bekannt sind und Geschäftswert haben.
- Lizenz
- Schriftliche Genehmigung, die dem Lizenznehmer das Recht erteilt, geistige Eigentumsrechte unter definierten Bedingungen zu nutzen.
- Licenzgeber
- Die Partei, die ihre geistigen Eigentumsrechte lizenziert und Lizenzen vergibt.
- Lizenznehmer
- Die Partei, die eine Lizenz erhält und das Recht zur Nutzung der Technologie oder des Know-how bekommt.
- Exklusivität
- Vereinbarung, wonach der Licenzgeber die Technologie nur an den Lizenznehmer lizenziert und sie nicht anderen Parteien zur Verfügung stellt.
- Nicht-exklusive Lizenz
- Der Licenzgeber behält sich vor, die Technologie mehreren Lizenznehmer gleichzeitig zu lizenzieren.
- Copyrightfähige Technologie
- Arbeiten und Werke, die durch Urheberrecht geschützt sind, z. B. Software, Designs oder schriftliche Dokumentation.
- Verbesserung
- Jede Änderung, Modifizierung oder Ergänzung der lizenzierten Technologie während der Vereinbarung.
- Zedierung
- Übertragung von Rechten an eine dritte Partei; oft eingeschränkt in Lizenzvereinbarungen.
- Betriebsgeheimnis
- Vertrauliche Informationen, deren wirtschaftlicher Wert davon abhängt, nicht öffentlich bekannt zu sein.