- Lizenznehmer
- Die Partei, die von dem Lizenzgeber das Recht erhält, das Produkt oder Eigentum zu nutzen, zu vermarkten oder zu verteilen.
- Lizenznehmer
- Die Partei, die das geistige Eigentum oder die Rechte besitzt und diese an andere vergibt.
- Exklusivlizenz
- Ein Lizenzrecht, das nur ein Lizenznehmer in einem bestimmten Gebiet ausüben darf; der Lizenzgeber verzichtet auf parallele Vergaben.
- Nicht-exklusive Lizenz
- Mehrere Lizenznehmer dürfen gleichzeitig das Produkt in derselben Region vermarkten oder vertreiben.
- Unterlizenzierung
- Das Recht oder die Pflicht des Lizenznehmers, Teile seiner Lizenzrechte an weitere Dritte weiterzugeben.
- Lizenzgebühr
- Die Zahlung, die der Lizenznehmer an den Lizenzgeber für die Nutzung des lizenzierten Gutes leistet – als Pauschalgebühr, Umsatzanteil oder garantierte Mindestgebühr.
- Nettoverkäufe
- Die Grundlage für die Berechnung von umsatzabhängigen Lizenzgebühren; in der Regel Verkaufserlöse abzüglich erlaubter Nachlässe und Rückgaben.
- Aufbewahrungspflicht
- Die Verpflichtung des Lizenznehmers, Geschäftsunterlagen (Verkaufszahlen, Gebührenberechnungen) aufzubewahren und dem Lizenzgeber Prüfungsrecht zu gewähren.
- Garantierte Mindestgebühr
- Ein vereinbarter Mindestvergütungsbetrag, den der Lizenznehmer jährlich oder pro Periode zahlen muss, unabhängig von tatsächlichen Verkäufen.
- Beste Bemühungen
- Eine Vertragsklausel, nach der der Lizenznehmer den Vertrag mit angemessener Sorgfalt und Einsatz ausführen muss, etwa bei der Kommerzialisierung oder Werbung.
- Gebietsabgrenzung
- Die geografische Region oder Märkte, in denen der Lizenznehmer das Produkt vermarkten oder vertreiben darf.