- Beliebige Kündbarkeit
- Eine Arbeitsverhältnisregelung, bei der jede Partei die Beziehung jederzeit aus wirtschaftlich legitimen Gründen ohne Vorankündigung oder Grund beenden kann.
- Restriktive Vereinbarung
- Eine Klausel, die begrenzt, was ein ausscheidender Mitarbeiter oder Auftragnehmer nach dem Ende des Engagements tun kann, typischerweise abdeckend Wettbewerb, Kundenabwerbung und Mitarbeiterabwerbung.
- Urheberechts-Abtretung
- Eine vertragliche Bestimmung, die das Eigentum an während des Engagements erstellten Werken von der Person auf das Unternehmen überträgt.
- Unabhängiger Auftragnehmer
- Ein selbstständiger Einzelner oder Unternehmen, der/das mit der Erledigung spezifischer Arbeiten beauftragt ist, der/das bestimmt, wie die Arbeit erledigt wird, und nicht auf Arbeitnehmerleistungen berechtigt ist.
- Befristeter Vertrag
- Ein Arbeitsvertrag mit einem definierten Enddatum oder Projektabschluss-Auslöser, nach dem das Engagement automatisch endet.
- Abwerbungsverbots-Klausel
- Eine Nach-Beschäftigungs-Beschränkung, die einen ehemaligen Mitarbeiter daran abhält, für einen definierten Zeitraum Kunden oder Kollegen abzuwerben.
- Abfindung
- Ausgleichszahlung an einen Mitarbeiter bei Beendigung, typischerweise im Gegenzug für einen Verzicht auf Ansprüche gegen den Arbeitgeber.
- Probezeit
- Eine anfängliche Phase der Beschäftigung, während der jede Partei die Beziehung leichter beenden kann, während die Eignung bewertet wird.
- Arbeit für Lohn
- Eine rechtliche Doktrin, unter der kreative oder technische Arbeiten, die von einem Mitarbeiter im Rahmen seiner Arbeit erbracht werden, automatisch dem Arbeitgeber gehören.
- Anwendbares Recht-Klausel
- Eine vertragliche Bestimmung, die festlegt, welche Jurisdiktions-Rechtsvorschriften gelten, falls eine Streitigkeit aus dem Vertrag entsteht.