- Exklusivität
- Das ausschließliche Recht des Importeurs, die Produkte in einem definierten Gebiet zu verkaufen; keine anderen Vertriebspartner sind in diesem Gebiet zulässig.
- Importeur
- Das Unternehmen, das die Produkte in ein bestimmtes Land importiert und dort vertreibt.
- Hersteller (Unternehmen)
- Das Unternehmen, das die Produkte produziert und sie dem Importeur zur Verfügung stellt.
- Geografisches Territorium
- Das Land oder die Region, in der der Importeur das ausschließliche Vertriebsrecht hat.
- Triftiger Grund zur Kündigung
- Ein Ereignis, das der Vertrag als berechtigung zur sofortigen Beendigung definiert, z. B. Zahlungsverzug oder Nichterfüllung von Bestellungen.
- Automatische Verlängerung
- Die Vereinbarung verlängert sich um weitere Laufzeiten, es sei denn, eine Partei meldet Nichtverlängerung schriftlich rechtzeitig an.
- Kundenweiterleitung
- Das Recht des Herstellers, Kundenanfragen aus dem Exklusivgebiet an den Importeur weiterzuleiten.
- Technische Unterlagen
- Informationen wie Bestandteile, Zusammensetzung, Qualitätsparameter, notwendig für behördliche Genehmigungen und Einfuhranmeldungen.
- Einfuhrgenehmigung
- Amtliche Genehmigung des Ziellandes, die zum Importieren und Verkaufen der Produkte erforderlich ist.
- Zahlungsverzug
- Verspätete oder ausbleibende Zahlung des Importeurs für bestellte Produkte, kann zur Kündigung führen.