- Betriebsgeheimnis
- Information, die nicht öffentlich bekannt ist, wirtschaftlichen Wert hat und durch angemessene Maßnahmen geheim gehalten wird (z. B. Kundenlisten, Herstellungsverfahren).
- Geistiges Eigentum
- Immaterielle Güter wie Urheberrechte, Patente, Marken und Geschäftsgeheimnisse, die vom Urheber oder Inhaber geschützt sind.
- Urheberrecht
- Rechtlicher Schutz von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft, einschließlich Software und Programmiercode.
- Patent
- Exklusives Schutzrecht für technische Erfindungen, das der Erfinder für eine begrenzte Zeit gegen Nachahmung schützt.
- Markenrecht
- Schutz von Zeichen (Namen, Logos, Slogans), die ein Unternehmen kennzeichnen und vor Verwechslung schützen.
- Quellcode
- Maschinenlesbarer Programmtext, aus dem Software entwickelt wird; häufig als Betriebsgeheimnis behandelt.
- Zession
- Rechtliche Abtretung von Rechten und Ansprüchen von einer Person auf eine andere (hier: Arbeitnehmer auf Arbeitgeber).
- Know-how
- Praktisches Wissen und Erfahrung, das ein Unternehmen im Laufe seiner Tätigkeit ansammelt und das Wettbewerbsvorteil bietet.
- Vertraulichkeitsvereinbarung
- Rechtsverbindliche Vereinbarung, in der sich eine Partei verpflichtet, Informationen geheim zu halten und nicht weiterzugeben.
- Datenbank
- Strukturierte Sammlung von Daten (z. B. Kundendaten, Produktinformationen), die rechtlich als Werk geschützt sein kann.
- Schutzrecht
- Allgemeiner Begriff für gesetzliche Schutzformen wie Patent, Urheberrecht, Marke oder Geschmacksmuster.
- Nachgeheimnis-Pflicht
- Verpflichtung, Betriebsgeheimnisse auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraulich zu behandeln.