- Bürge
- Person oder Unternehmen, die sich gegenüber dem Gläubiger für die Schulden des Schuldners verbindlich erklärt.
- Gläubiger
- Die Partei, der Geld oder Ware geschuldet ist und die die Bürgschaft aufnimmt.
- Schuldner (Kunde)
- Die Partei, die die ursprüngliche Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger hat.
- Bürgschaftssumme
- Der Höchstbetrag oder die Gesamtsumme, für die sich der Bürge verbindlich macht.
- Primärverpflichtung
- Die direkte Verpflichtung des Bürgen ohne vorherigen Verzicht auf Einreden gegenüber dem Schuldner.
- Sekundärverpflichtung
- Eine nachgeordnete Verpflichtung des Bürgen, die erst greift, wenn der Schuldner zahlt.
- Forderungsabtretung
- Die Übertragung von Forderungsrechten; der Bürge verzichtet darauf, bis die Bürgschaft erfüllt ist.
- Einreden
- Rechtliche Einwendungen (z. B. Zahlungsverzug, ungültige Verträge), auf die der Bürge verzichtet.
- BGB
- Bürgerliches Gesetzbuch — das deutsche Zivilgesetzbuch, das Bürgschaften in den §§ 765–778 regelt.
- Inkasso
- Der Prozess der Geltendmachung und Eintreibung von Forderungen durch den Gläubiger oder Dritte.
- Schuldnerverzug
- Situation, in der der ursprüngliche Schuldner nicht fällige Zahlungen leistet.