- Aktionärsvereinbarung
- Ein privater Vertrag zwischen den Aktionären eines Unternehmens, der Eigentumsrechte, Entscheidungsfindung, Übertragungen und Ausstiegsverfahren regelt.
- Einstimmige Aktionärsvereinbarung
- Eine Aktionärsvereinbarung, die von jedem Aktionär unterzeichnet ist und bestimmte Direktorenbefugnisse direkt an die Aktionäre übertragen kann.
- Aktionärsbeschluss
- Eine formelle Entscheidung durch Aktionäre — entweder auf einer Versammlung oder durch schriftliche Zustimmung — in Angelegenheiten, die Genehmigung auf Eigentümerebene erfordern.
- Vorkaufsrecht
- Ein vertraglich vereinbartes Recht, das bestehenden Aktionären die Option gibt, zum Kauf angebotene Aktien zu kaufen, bevor es ein Dritter tun kann.
- Mitziehungsrecht
- Das Recht eines Mehrheitsaktionärs, Minderheitsaktionäre zu verpflichten, an einem Unternehmensverkauf auf den gleichen Bedingungen teilzunehmen.
- Nachziehungsrecht
- Das Recht eines Minderheitsaktionärs, an einem Verkauf des Anteils eines Mehrheitsaktionärs auf den gleichen Bedingungen teilzunehmen.
- Phantom Stock Plan
- Ein Anreizplan, der Mitarbeitern einen Barbetrag gleich dem Wert von Unternehmensanteilen zahlt, ohne echte Eigenkapitalvergabe.
- Aktienübertragung
- Der Prozess der Übereignung von Aktienanteilen von einer Partei zu einer anderen, üblicherweise mit Genehmigung des Vorstands oder der Aktionäre.
- Kapitalisierungstabelle
- Eine Tabelle oder ein Verzeichnis, das jeden Aktionär, die Anzahl und Klasse der gehaltenen Anteile und seinen Eigentumsanteil zeigt.
- Kaufvertrag
- Eine Klausel oder ein eigenständiger Vertrag, der das Verfahren und die Bewertungsmethode für einen Aktionär festlegt, um einen anderen zu kaufen, besonders bei Tod, Invalidität oder Deadlock.
- Aktionärsdarlehen
- Ein Darlehen eines Aktionärs an die Kapitalgesellschaft, das als Schuld in der Bilanz erfasst wird und einem formellen Darlehensvertrag unterliegt.
- Aktienzertifikat
- Ein förmliches Dokument, das von einer Kapitalgesellschaft ausgestellt wird und das Eigentumsrecht eines Aktionärs an einer bestimmten Anzahl von Anteilen bescheinigt.