- Abtretender
- Die Person oder das Unternehmen, das Eigentum (Grundstück) überträgt; in diesem Fall der Schuldner.
- Abtretungsempfänger
- Die Person oder das Unternehmen, die Eigentum empfängt; in diesem Fall der Gläubiger.
- Grundstücksübereignung
- Rechtliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück von einer Person auf eine andere.
- Zwangsvollstreckung
- Gerichtliches Verfahren, bei dem ein Gläubiger Vermögenswerte eines Schuldners mit behördlicher Hilfe verwertet, um eine Forderung zu begleichen.
- Grundbuch
- Öffentliches Register, das Eigentum, Lasten und Rechte an Grundstücken dokumentiert.
- Entgeltliche Gegenleistung
- Zahlung oder Wertausgleich, den der Gläubiger dem Schuldner für die Übereignung gewährt.
- Notar
- Öffentlich bestellte Person, die Grundstücksverträge beurkundet und ins Grundbuch eintragen lässt.
- Bundesland
- Administrative Einheit in Deutschland; jedes Bundesland hat eigene Grundbuchämter und Zivilgerichtsbarkeit.
- Forderung
- Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder Leistung durch den Schuldner.
- Sicherheit
- Vermögensrecht (z. B. Grundstück), das ein Gläubiger beanspruchen darf, falls der Schuldner nicht zahlt.
- Recht am Grundstück
- Eigentumsrecht oder andere dingliche Rechte, die an einem Grundstück haften (z. B. Nießbrauch, Wohnrecht).
- Außergerichtliche Einigung
- Vertragliche Lösung zwischen Schuldner und Gläubiger ohne Beteiligung eines Gerichts.