- Lizenzgeber
- Das Unternehmen, das die Markenrechte besitzt und diese an einen anderen (Lizenznehmer) zur Nutzung gegen Honorar zur Verfügung stellt.
- Lizenznehmer
- Das Unternehmen, das von dem Lizenzgeber die Erlaubnis erhält, eine geschützte Marke zu nutzen, und dafür ein Honorar zahlt.
- Handelsmarke
- Ein rechtlich geschütztes Zeichen (Name, Logo, Symbol), das ein Unternehmen zur Identifizierung seiner Waren oder Dienstleistungen nutzt.
- Lizenzgebühr / Honorar
- Der Betrag, den der Lizenznehmer an den Lizenzgeber als Gegenleistung für das Recht zur Markennutzung bezahlt.
- Bruttoverkäufe
- Die Gesamtsumme aller Umsatzerlöse der Zentren aus Warenverkaufen, Dienstleistungen und Betriebsversicherungen während eines Zeitraums, ohne Berücksichtigung von direkten Verkaufssteuern.
- Laufzeit
- Der Zeitraum, für den die Lizenz gültig ist (z. B. zehn Jahre ab Unterzeichnung).
- Anhang A
- Das Dokument, das im Lizenzvertrag beigefügt ist und alle lizenzierten Marken, Handelsnamen und kommerziellen Symbole im Detail aufzählt.
- Territorium
- Das geografische Gebiet (z. B. Bundesland, Staat), in dem der Lizenznehmer die Marke nutzen darf.
- Nicht-exklusive Lizenz
- Der Lizenzgeber kann die gleiche Marke auch anderen Unternehmen lizenzieren, ohne den Lizenznehmer zu benachteiligen.
- Exklusive Lizenz
- Nur der Lizenznehmer darf die Marke im vereinbarten Territorium nutzen; der Lizenzgeber vergeben weitere Lizenzen nicht.
- Angeschlossene Unternehmen / Tochtergesellschaft
- Unternehmen, die unter der Kontrolle oder teilweisen Eigentümerschaft eines anderen Unternehmens stehen und nach geltendem Kapitalgesellschaftsrecht als solche definiert sind.