- Nichtausschließliche Lizenz
- Recht zur Nutzung einer Software, das der Anbieter auch anderen Parteien gewähren kann; nicht exklusiv für einen Lizenznehmer reserviert.
- Betriebsgeheimnis
- Geschützte Geschäftsinformationen (Code, Algorithmen, Designs), die durch Sorgfalt und Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit bewahrt werden.
- Dekompilierung
- Technisches Verfahren, um Computersoftware in lesbare Programmiercode zu konvertieren; wird typischerweise als Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen verboten.
- Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)
- Rechtsdokument, in dem sich Parteien zur Wahrung von Vertraulichkeit bei bestimmten Informationen verpflichten.
- Evaluierung / Prüfung
- Testphase, in der ein potenzieller Kunde die Funktionalität, Leistung und Kompatibilität einer Software beurteilt, bevor er sich zu einem Kauf verpflichtet.
- Intellektuelles Eigentum (IP)
- Rechtlich geschützte Schöpfungen wie Code, Designs, Marken und Verfahren, die dem Urheberinhaber gehören.
- Lizenzvertrag
- Rechtsvereinbarung, die dem Lizenznehmer das Recht erteilt, eine Software unter bestimmten Bedingungen zu nutzen.
- Missbrauch von Vertragsrechten
- Nutzung der Software über die vereinbarten Grenzen hinaus, z. B. Weitergabe an Dritte oder produktive Nutzung während der Evaluierungsphase.
- Rechtsnachfolger
- Juristische oder natürliche Person, die Rechte und Pflichten eines ursprünglichen Vertragspartners übernimmt (z. B. durch Fusion oder Erbschaft).
- Sorgfalt (Standard of Care)
- Maßstab der Umsicht und Vorsicht, den eine vernünftige Person in ähnlichen Umständen aufwenden würde; vertraglich oft als Mindestanforderung festgelegt.
- Unternehmen
- In dieser Vorlage: der Anbieter oder Eigentümer der Software.
- Kunde / Tester
- In dieser Vorlage: die Partei, die die Software zu Evaluierungszwecken erhält und bewertet.