- Vertriebspartner
- Ein Unternehmen oder eine Person, der das Recht gewährt wird, Produkte des Unternehmens zu vermarkten und zu vertreiben.
- Exklusive Vertriebsvereinbarung
- Eine Vereinbarung, bei der nur ein Vertriebspartner Produkte in einem bestimmten geografischen Gebiet verkaufen darf.
- Nicht-exklusive Vertriebsvereinbarung
- Eine Vereinbarung, die mehreren Vertriebspartnern erlaubt, dieselben Produkte im selben Gebiet zu verkaufen.
- Endnutzer
- Der Entkunde, der die Produkte vom Vertriebspartner kauft oder mietet.
- Lizenzbedinungen
- Die rechtlichen Bedingungen, unter denen Softwareprodukte genutzt, vervielfältigt oder unterlizenziert werden dürfen.
- Objektcode
- Die ausführbare Form einer Software, im Gegensatz zum lesbaren Quellcode; vom Vertriebspartner nicht dekompilierbar.
- Quellcode
- Der lesbaren Programmiercode, der die Software definiert; im Regelfall durch diese Vereinbarung geschützt und nicht freizugeben.
- Gebiet
- Das geografische Gebiet oder mehrere Gebiete, in denen der Vertriebspartner die Produkte vermarkten und vertreiben darf.
- Markenzeichen
- Alle Logos, Handelsnamen und registrierten Markenzeichen des Unternehmens, die verwendet werden, um die Produkte darzustellen.
- Partner
- Ein Unternehmen, das das Unternehmen kontrolliert, von ihm kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihm steht.
- Annexe (Anhänge)
- Beigefügte Dokumente zur Vereinbarung, die Produktbeschreibungen, Gebiete, Spezifikationen und Markenzeichen enthalten.