- Eidleistender
- Die natĂŒrliche oder juristische Person, die vor einer Behörde oder vor Gericht unter Eid eine Aussage macht oder eine Tatsache versichert.
- Eidliche Versicherung
- Rechtlich verbindliche BestÀtigung einer Aussage durch Schwur vor einem Beamten oder Gericht; hat Beweiskraft.
- PrÀambel
- Der einleitende Teil einer Urkunde, der Ort, Zeit, beteiligte Personen und deren Rollen festlegt.
- Beeidigender Beamter
- Behördenvertreter oder Notar, der die Eidleistung entgegennimmt und beglaubigt.
- Vereidigung
- Der förmliche Akt, in dem eine Person schwört, die Wahrheit zu sagen; wird rechtlich dokumentiert.
- Beglaubigte ErklÀrung
- Eine von einer AutoritÀt bestÀtigte schriftliche Aussage, die als Beweis vor Gericht verwendet werden kann.
- Rechtsverbindlichkeit
- Die GĂŒltigkeit und Durchsetzbarkeit eines Dokuments vor Gericht oder bei Behörden.
- Jurisdiktion
- Die ZustĂ€ndigkeit eines Staates, Bundeslandes oder Gerichts fĂŒr rechtliche Angelegenheiten.
- Verweigerung der Eidleistung
- Das Recht einer Person, eine Eidleistung abzulehnen, wenn sie durch Schweigepflicht oder Gewissenskonflikt geschĂŒtzt ist.
- Falsche Eidesstattliche ErklÀrung
- Strafbare Handlung, wenn jemand vor Gericht oder Behörde vorsÀtzlich eine falsche Aussage unter Eid macht.
- Notarielle Beglaubigung
- Von einem Notar bestÀtigte schriftliche ErklÀrung, die erhöhte Beweiskraft hat.