- Lizenz
- Erlaubnis des Rechtsinhabers, ein Werk unter definierten Bedingungen zu nutzen, ohne das Eigentum zu übertragen.
- Komposition
- Musikalisches Werk oder Musikstück, das unter Urheberrecht steht und vom Eigentümer kontrolliert wird.
- Synchronisierungsrecht
- Recht, Musik mit visuellen Inhalten (Film, Video, Animation) zu verbinden und gleichzeitig abzuspielen.
- Nicht-exklusive Lizenz
- Lizenznehmer darf das Werk nutzen, Eigentümer darf es aber gleichzeitig anderen lizenzieren.
- Exklusive Lizenz
- Nur der Lizenznehmer darf das Werk nutzen; Eigentümer darf es nicht anderweitig lizenzieren.
- Vergütung
- Zahlung des Lizenznehmers an den Eigentümer für das Recht, die Musik zu nutzen.
- Unterlizenzen
- Lizenz, die der Lizenznehmer (mit Genehmigung) an einen weiteren Dritten vergibt.
- Laufzeit
- Zeitspanne, für die die Lizenz gültig ist und der Lizenznehmer die Musik nutzen darf.
- Kündigung
- Beendigung des Lizenzvertrages durch eine Partei bei Vertragsbruch oder zu vereinbarten Bedingungen.
- Lizenznehmer
- Partei, der die Lizenz gewährt wird und die das Recht zur Nutzung der Musik erhält.
- Eigentümer
- Inhaber der Urheberrechte oder Rechte an der Musikkomposition.
- Vergütungsgebühr
- Festgesetzter Betrag, den der Lizenznehmer als Einmalzahlung oder laufende Zahlung leistet.