- Vermieter
- Die Partei, die die Ausrüstung und Einbauten Eigentum hält und diese vermietet.
- Mieter
- Die Partei, die die Ausrüstung und Einbauten mietet und nutzt.
- Mietereinbauten
- Bauliche oder technische Komponenten, die dauerhaft mit einem Standort verbunden sind und fest eingebaut wurden (z. B. Regalsysteme, Produktionsanlagen).
- Ausrüstung
- Bewegliche oder stationäre Betriebsmittel wie Maschinen, Werkzeuge oder Fahrzeuge, die vermietet werden.
- Schadloshaltung
- Verpflichtung, eine andere Partei von Kosten, Schäden oder rechtlichen Ansprüchen freizuhalten oder zu entschädigen.
- Mitversicherter
- Partei, die zusammen mit dem Hauptversicherten in einer Versicherungspolice namentlich genannt ist und Schutz erhält.
- Ersatzkosten
- Der Betrag, der erforderlich ist, um ein beschädigtes oder zerstörtes Objekt durch ein neues oder gleichwertiges zu ersetzen.
- Behebbarer Schaden
- Ein Schaden, der repariert oder behoben werden kann, ohne dass das Objekt seine Funktion oder seinen Wert grundlegend verliert.
- Versicherungsdeckung
- Der Umfang und die Art des Schutzes, den eine Versicherungspolice gegen Verluste oder Schäden bietet.
- Standort
- Der physikalische Ort oder die Betriebsstätte, an der die Ausrüstung und Einbauten sich befinden und genutzt werden.
- Angemessene Wartung
- Regelmäßige Inspektion, Reinigung und Reparatur, um die Funktionsfähigkeit und den guten Zustand zu erhalten.
- Zedierung
- Übertragung von Rechten oder Ansprüchen aus einem Vertrag auf eine dritte Partei.