Mietvertrag für Ausrüstung und Mietereinbauten

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Das mietvertrag für ausrüstung und mietereinbauten es hat 23 seiten und ist ein MS Word art darunter aufgeführt betrieb & logistik unterlagen.

Beispiel für unser Dokument mietvertrag für ausrüstung und mietereinbauten:

MIETVERTRAG FÜR AUSRÜSTUNG UND MIETEREINBAUTEN Dieser Mietvertag für Ausrüstung und Mietereinbauten (die "Vereinbarung") ist wirksam zum [DATUM], ZWISCHEN: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (der "Vermieter"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], mit Hauptniederlassung in: [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] UND: [NAME DES UNTERNEHMENS] (der "Mieter"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], mit Hauptniederlassung in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] Der Vermieter als Verkäufer und der Mieter als Käufer haben gleichzeitig mit diesem Vertrag einen Kaufvertrag für Vermögenswerte abgeschlossen (nachfolgend „Kaufvertrag für Vermögenswerte" genannt), laut welchem der Mieter bestimmte Vermögenswerte des Vermieters, die mit seinem Unternehmen in [BUNDESLAND/STAAT] in Verbindung stehen, erworben hat; Laut dem Kaufvertrag für Vermögenswerte, hat der Vermieter gleichzeitig verschiedene Mietverträge mit dem Mieter abgeschlossen (die „Mietverträge der Standorte"), laut welchen der Vermieter dem Mieter die Standorte, die vom Vermieter im [BUNDESLAND/STAAT] betrieben werden, und die in jedem Mietvertrag der Standorte identifiziert werden (die "Standorte"), vermietet hat; Der Kaufvertrag für Vermögenswerte sieht vor, dass der Vermieter, als Teil dieser Transaktion, die Ausrüstung und die Mietereinbauten in den Standorten, die vom Vermieter verwendet werden, an den Mieter vermietet; DAHER VEREINBAREN DIE BETEILIGTEN PARTEIEN WIE FOLGT: AUSRÜSTUNG UND MIETEREINBAUTEN Der Vermieter vermietet an den Mieter und der Mieter mietet vom Vermieter, zu den Bedingungen dieses Mietvertrages, die in Anhang A angeführte Ausrüstung (nachfolgend „Ausrüstung" genannt) und die in Anhang B angeführten Mietereinbauten (nachfolgend „Einbauten" genannt), die nach Gegenstand und Standort aufgeteilt aufgelistet sind. STANDORT UND BESCHREIBUNG DER AUSRÜSTUNG Wenn sie nicht aktiv verwendet wird, befindet sich die Ausrüstung an der Adresse des Standortes an dem es sich derzeit, laut Anhang A befindet, wobei ihre Bewegungen von dort aus kontrolliert werden, und weder die Ausrüstung noch die Einbauten dürfen von diesem Standort ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung des Vermieters entfernt werden. Weder die Ausrüstung noch die Einbauten dürfen sich an gemieteten Standorten (außer wie in den Mietverträgen der Standorte festgelegt), außer der Besitzer, und etwaige Vermieter, verzichten zugunsten des Vermieters auf jedes Recht, Inhaberschaft und Interesse, dass sie an dieser Ausrüstung oder diesen Einbauten haben. Der Mieter wird keine Plaketten oder Schriftzüge entfernen, die sich zum Zeitpunkt der Lieferung auf der Ausrüstung oder den Einbauten befinden oder danach vom Vermieter darauf angebracht werden, und der Mieter wird jederzeit während der Laufzeit des Mietvertrags, auf Anfrage des Vermieters, jene Markierungen, die vom Vermieter geliefert werden, an gut sichtbarer Stelle und auf jene Art, in der die Markierungen vom Vermieter geliefert werden, anzubringen. KONTROLLE DURCH DEN MIETER, ENDGÜLTIGE BESTÄTIGUNG Der Mieter erkennt zwischen dem Vermieter und dem Mieter an, dass der Mieter die Ausrüstung und die Einbauten genau kontrolliert hat, dass der Mieter damit zufrieden ist und dass er die Ausrüstung und Einbauten akzeptiert. Die Besitzübernahme der Ausrüstung und der Einbauten durch den Mieter ist eine endgültige Bestätigung, dass diese in gutem Zustand waren. NUTZUNG UND WARTUNG, ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN Der Mieter darf die Ausrüstung nur für den Betrieb des Geschäfts in [BUNDESLAND/STAAT] und auf eine vorsichtige und ordnungsgemäße Weise verwenden und darf die Inhaberschaft der Ausrüstung oder Einbauten, oder Teile davon, ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht abgeben oder diese Weitervermieten, oder dieses Mietvertrag oder seine Interessen hierunter zedieren. Der Mieter muss auf eigene Kosten und Ausgaben die Ausrüstung und die Einbauten in gutem Wartungszustand und in funktionsfähigem Zustand halten und muss alle Teile und Arbeitskräfte zur Verfügung stellen, die für diesen Zweck benötigt werden. Der Mieter darf ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Materialveränderungen oder Verbesserungen an der Ausrüstung vornehmen. Alle Zubehörteile, Teile und Ersatzteile, welche der Ausrüstung oder den Einbauten hinzugefügt werden oder Teil davon werden gehen sofort in das Eigentum des Vermieters über, werden als der Ausrüstung zugehörig betrachtet und unterliegen den Bedingungen dieses Mietvertrages, als ob sie ursprünglich durch diesen Vertrag gemietet wurden. VERLUST UND SCHÄDEN Vorbehaltung das Folgende, übernimmt der Mieter hiermit, unabhängig vom Ursprung oder Grund, das gesamte Verlust- und Schadensrisiko für die Ausrüstung und die Einbauten außer wenn solche Verluste oder Schäden entstehen, während die Ausrüstung oder die Einbauten, laut Sektion 4 hiervon, an eine dritte Partei vermietet oder verkauft sind. Kein behebbarer Schaden an der Ausrüstung oder den Einbauten oder an Teilen davon behindert die Verpflichtungen des Mieters unter diesem Mietvertrag, welcher weiterhin voll gültig und durchsetzbar bleibt. Falls Schäden jeder Art an Teilen der Ausrüstung oder der Einbauten auftreten, muss der Mieter diese (außer falls diese nicht mehr repariert werden können) auf eigene Kosten in denselben guten Zustand zurückversetzen und die Funktionsfähigkeit wieder herstellen. Falls vom Vermieter befunden wird, dass die Ausrüstung oder die Einbauten, oder Teile davon, verloren, gestohlen, zerstört oder unreparierbar beschädigt wurden, muss der Mieter dem Vermieter sofort in bar folgenden Betrag bezahlen: (i) den abgewerteten Wert der Ausrüstung oder der Einbauten zum Datum des Verlustes, des Diebstahls oder des Schadens abzüglich (ii) alle Versicherungserträge oder Restwerte, die der Vermieter für diese Ausrüstung oder Einbauten erhalten hat. Nach dieser Zahlung endet dieser Mietvertrag betreffend diesen Teil der Ausrüstung oder der Einbauten. SCHADLOSHALTUNG Der Mieter muss den Vermieter von allen Verbindlichkeiten schadlos halten, die aus der Inhaberschaft, Wahl, dem Besitz, der Mietung, Vermietung, Betriebskontrolle, Nutzung, Wartung, Lieferung und/oder Rückgabe der Ausrüstung und Einbauten entstehen, ihm werden aber jene Beträge gutgeschrieben, die der Vermieter, diese Gegenstände betreffend, von der vom Mieter abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bekommt. VERSICHERUNG Der Mieter muss die Ausrüstung und die Einbauten gegen alle Verlust- und Schadensrisiken jeder Art versichern, wobei die Versicherungssumme die Ersatzkosten der neuen Ausrüstung oder Einbauten, ohne Rücksicht auf die Inflation, nicht unterschreiten darf, und muss eine allgemeine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abschließe, welche die Ausrüstung und die Einbauten abdeckt und der Mieter haftet für alle absetzbaren Teile der benötigten Versicherungen. Alle Versicherungspolizzen müssen vorsehen, dass ein Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen durch den Mieter nicht auf den Vermieter als Mitversicherter unter der besagten Polizze übertragbar ist. Alle besagten Versicherungen müssen in jeder Form, für jenen Betrag und bei jenen Unternehmen abgeschlossen werden, die für den Vermieter zufriedenstellend sind. Alle Versicherungen gegen Verluste oder Schäden müssen vorsehen, dass Verluste, falls vorhanden, an den Vermieter zahlbar sind und alle diese Haftpflichtversicherungen müssen gemeinsam, in den Namen des Vermieters und des Mieters, abgeschlossen werden. Der Mieter muss die Prämien dafür bezahlen und dem Vermieter die Versicherungspolizzen, oder Kopien davon, oder andere Beweise für die Versicherungsdeckung, die für den Vermieter zufriedenstellend sind, übergeben

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Bruno Goulet
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MIETVERTRAG FÜR AUSRÜSTUNG UND MIETEREINBAUTEN Dieser Mietvertag für Ausrüstung und Mietereinbauten (die "Vereinbarung") ist wirksam zum [DATUM], ZWISCHEN: [NAME IHRES UNTERNEHMENS] (der "Vermieter"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], mit Hauptniederlassung in: [IHRE VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] UND: [NAME DES UNTERNEHMENS] (der "Mieter"), ein Unternehmen, gegründet und bestehend unter den Gesetzen von [BUNDESLAND/STAAT], mit Hauptniederlassung in: [VOLLSTÄNDIGE ADRESSE] Der Vermieter als Verkäufer und der Mieter als Käufer haben gleichzeitig mit diesem Vertrag einen Kaufvertrag für Vermögenswerte abgeschlossen (nachfolgend „Kaufvertrag für Vermögenswerte" genannt), laut welchem der Mieter bestimmte Vermögenswerte des Vermieters, die mit seinem Unternehmen in [BUNDESLAND/STAAT] in Verbindung stehen, erworben hat; Laut dem Kaufvertrag für Vermögenswerte, hat der Vermieter gleichzeitig verschiedene Mietverträge mit dem Mieter abgeschlossen (die „Mietverträge der Standorte"), laut welchen der Vermieter dem Mieter die Standorte, die vom Vermieter im [BUNDESLAND/STAAT] betrieben werden, und die in jedem Mietvertrag der Standorte identifiziert werden (die "Standorte"), vermietet hat; Der Kaufvertrag für Vermögenswerte sieht vor, dass der Vermieter, als Teil dieser Transaktion, die Ausrüstung und die Mietereinbauten in den Standorten, die vom Vermieter verwendet werden, an den Mieter vermietet; DAHER VEREINBAREN DIE BETEILIGTEN PARTEIEN WIE FOLGT: AUSRÜSTUNG UND MIETEREINBAUTEN Der Vermieter vermietet an den Mieter und der Mieter mietet vom Vermieter, zu den Bedingungen dieses Mietvertrages, die in Anhang A angeführte Ausrüstung (nachfolgend „Ausrüstung" genannt) und die in Anhang B angeführten Mietereinbauten (nachfolgend „Einbauten" genannt), die nach Gegenstand und Standort aufgeteilt aufgelistet sind. STANDORT UND BESCHREIBUNG DER AUSRÜSTUNG Wenn sie nicht aktiv verwendet wird, befindet sich die Ausrüstung an der Adresse des Standortes an dem es sich derzeit, laut Anhang A befindet, wobei ihre Bewegungen von dort aus kontrolliert werden, und weder die Ausrüstung noch die Einbauten dürfen von diesem Standort ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung des Vermieters entfernt werden. Weder die Ausrüstung noch die Einbauten dürfen sich an gemieteten Standorten (außer wie in den Mietverträgen der Standorte festgelegt), außer der Besitzer, und etwaige Vermieter, verzichten zugunsten des Vermieters auf jedes Recht, Inhaberschaft und Interesse, dass sie an dieser Ausrüstung oder diesen Einbauten haben. Der Mieter wird keine Plaketten oder Schriftzüge entfernen, die sich zum Zeitpunkt der Lieferung auf der Ausrüstung oder den Einbauten befinden oder danach vom Vermieter darauf angebracht werden, und der Mieter wird jederzeit während der Laufzeit des Mietvertrags, auf Anfrage des Vermieters, jene Markierungen, die vom Vermieter geliefert werden, an gut sichtbarer Stelle und auf jene Art, in der die Markierungen vom Vermieter geliefert werden, anzubringen. KONTROLLE DURCH DEN MIETER, ENDGÜLTIGE BESTÄTIGUNG Der Mieter erkennt zwischen dem Vermieter und dem Mieter an, dass der Mieter die Ausrüstung und die Einbauten genau kontrolliert hat, dass der Mieter damit zufrieden ist und dass er die Ausrüstung und Einbauten akzeptiert. Die Besitzübernahme der Ausrüstung und der Einbauten durch den Mieter ist eine endgültige Bestätigung, dass diese in gutem Zustand waren. NUTZUNG UND WARTUNG, ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN Der Mieter darf die Ausrüstung nur für den Betrieb des Geschäfts in [BUNDESLAND/STAAT] und auf eine vorsichtige und ordnungsgemäße Weise verwenden und darf die Inhaberschaft der Ausrüstung oder Einbauten, oder Teile davon, ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht abgeben oder diese Weitervermieten, oder dieses Mietvertrag oder seine Interessen hierunter zedieren. Der Mieter muss auf eigene Kosten und Ausgaben die Ausrüstung und die Einbauten in gutem Wartungszustand und in funktionsfähigem Zustand halten und muss alle Teile und Arbeitskräfte zur Verfügung stellen, die für diesen Zweck benötigt werden. Der Mieter darf ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Materialveränderungen oder Verbesserungen an der Ausrüstung vornehmen. Alle Zubehörteile, Teile und Ersatzteile, welche der Ausrüstung oder den Einbauten hinzugefügt werden oder Teil davon werden gehen sofort in das Eigentum des Vermieters über, werden als der Ausrüstung zugehörig betrachtet und unterliegen den Bedingungen dieses Mietvertrages, als ob sie ursprünglich durch diesen Vertrag gemietet wurden. VERLUST UND SCHÄDEN Vorbehaltung das Folgende, übernimmt der Mieter hiermit, unabhängig vom Ursprung oder Grund, das gesamte Verlust- und Schadensrisiko für die Ausrüstung und die Einbauten außer wenn solche Verluste oder Schäden entstehen, während die Ausrüstung oder die Einbauten, laut Sektion 4 hiervon, an eine dritte Partei vermietet oder verkauft sind. Kein behebbarer Schaden an der Ausrüstung oder den Einbauten oder an Teilen davon behindert die Verpflichtungen des Mieters unter diesem Mietvertrag, welcher weiterhin voll gültig und durchsetzbar bleibt. Falls Schäden jeder Art an Teilen der Ausrüstung oder der Einbauten auftreten, muss der Mieter diese (außer falls diese nicht mehr repariert werden können) auf eigene Kosten in denselben guten Zustand zurückversetzen und die Funktionsfähigkeit wieder herstellen. Falls vom Vermieter befunden wird, dass die Ausrüstung oder die Einbauten, oder Teile davon, verloren, gestohlen, zerstört oder unreparierbar beschädigt wurden, muss der Mieter dem Vermieter sofort in bar folgenden Betrag bezahlen: (i) den abgewerteten Wert der Ausrüstung oder der Einbauten zum Datum des Verlustes, des Diebstahls oder des Schadens abzüglich (ii) alle Versicherungserträge oder Restwerte, die der Vermieter für diese Ausrüstung oder Einbauten erhalten hat. Nach dieser Zahlung endet dieser Mietvertrag betreffend diesen Teil der Ausrüstung oder der Einbauten. SCHADLOSHALTUNG Der Mieter muss den Vermieter von allen Verbindlichkeiten schadlos halten, die aus der Inhaberschaft, Wahl, dem Besitz, der Mietung, Vermietung, Betriebskontrolle, Nutzung, Wartung, Lieferung und/oder Rückgabe der Ausrüstung und Einbauten entstehen, ihm werden aber jene Beträge gutgeschrieben, die der Vermieter, diese Gegenstände betreffend, von der vom Mieter abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bekommt. VERSICHERUNG Der Mieter muss die Ausrüstung und die Einbauten gegen alle Verlust- und Schadensrisiken jeder Art versichern, wobei die Versicherungssumme die Ersatzkosten der neuen Ausrüstung oder Einbauten, ohne Rücksicht auf die Inflation, nicht unterschreiten darf, und muss eine allgemeine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abschließe, welche die Ausrüstung und die Einbauten abdeckt und der Mieter haftet für alle absetzbaren Teile der benötigten Versicherungen. Alle Versicherungspolizzen müssen vorsehen, dass ein Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen durch den Mieter nicht auf den Vermieter als Mitversicherter unter der besagten Polizze übertragbar ist. Alle besagten Versicherungen müssen in jeder Form, für jenen Betrag und bei jenen Unternehmen abgeschlossen werden, die für den Vermieter zufriedenstellend sind. Alle Versicherungen gegen Verluste oder Schäden müssen vorsehen, dass Verluste, falls vorhanden, an den Vermieter zahlbar sind und alle diese Haftpflichtversicherungen müssen gemeinsam, in den Namen des Vermieters und des Mieters, abgeschlossen werden. Der Mieter muss die Prämien dafür bezahlen und dem Vermieter die Versicherungspolizzen, oder Kopien davon, oder andere Beweise für die Versicherungsdeckung, die für den Vermieter zufriedenstellend sind, übergeben

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