- Bürge
- Schuldner einer Bürgschaft; verpflichtet sich, Verbindlichkeiten eines Dritten zu erfüllen.
- Gläubiger
- Geldgeber oder Leistungsgläubiger, der eine Bürgschaft verlangt.
- Schuldner
- Ursprüngliche Person oder Unternehmen, das eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger erfüllen sollte.
- Verbindlichkeit
- Zahlungs- oder sonstige Leistungspflicht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger.
- Unwiderruflichkeit
- Der Bürge kann die Bürgschaft nicht einseitig beenden oder widerrufen.
- Gesamtschuld
- Mehrere Schuldner haften gemeinsam und mit vollem Betrag; Gläubiger kann jeden einzelnen in voller Höhe in Anspruch nehmen.
- Verjährung
- Ablauf einer Frist, nach der ein Anspruch nicht mehr eingeklagt werden kann; Bürge verzichtet teilweise darauf.
- Akzessorität
- Abhängigkeit der Bürgschaft von Bestand und Gültigkeit der Hauptschuld — bei dieser Vorlage aufgehoben.
- Kreditwürdigkeit
- Vermögen und Zahlungsfähigkeit des Bürgen; wird vom Gläubiger vorab überprüft.
- Kreditsicherheit
- Zusätzliche Sicherung einer Schuld durch Verpfändung von Vermögensgegenständen oder Garantien (z. B. Bürgschaft).
- Zahlungsverpflichtung
- Pflicht des Schuldners, Geld an den Gläubiger zu zahlen; vom Bürgen mitübernommen.
- Nicht zahlbare Verbindlichkeiten
- Verpflichtungen des Schuldners, die nicht Geldzahlung sind (z. B. Lieferung, Dienstleistung); Bürge haftet auch dafür.